nach oben
Logo
X

Schulmitwirkung an der Ulrichschule  - ein Leitfaden

  

Eltern haben das Recht, über verschiedene Gremien in der Schule mitzuarbeiten. Sie können in folgenden Gremien der Ulrichschule ehrenamtlich mitwirken:

Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft, Schulkonferenz

 

Klassenpflegschaft

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratenden Stimmen an der Klassenkonferenz teil.

Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.

Themen können sein:

  • Hausaufgaben
  • Leistungsüberprüfungen
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Erziehungsschwierigkeiten

 

Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern.

 

Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden und die Vertreter der Klassenpflegschaft. Die Eltern von Schülern mit Migrationshintergrund sollen in der Schulpflegschaft angemessen vertreten sein. Die Schulleitung nimmt, in Absprache mit der/dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, an den Sitzungen beratend teil. Lehrkräfte der Schule, deren eigene Kinder die Schule besuchen, können übrigens nicht als Elternvertreter gewählt werden.

Vorstand

Die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter. Diese bilden gemeinsam den Vorstand der Schulpflegschaft. Außerdem wählt sie die Elternvertretung für die Schulkonferenz. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Schulpflegschaftssitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest.

Aufgaben

Die Eltern wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Lehrern und den Schülern an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Sie ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen.

Informationen der Schulleitung können über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaft an alle Eltern weitergegeben werden. Die Schulpflegschaft kann, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie hat Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung hat sie ein Auskunftsrecht.

Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen.

Die Schule stellt der Schulpflegschaft die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

Interessenvertretung gegenüber Schulträger und -aufsicht

Die Schule wird nach außen und gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht ausschließlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, soweit deren Entscheidungsbefugnis reicht.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern nach innen gegenüber der Schulleitung und den anderen Schulmitwirkungsgremien. Wer als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann dabei nicht für die Schule sprechen. Schulträger und Schulaufsicht hören Elternvertreterinnen und Elternvertreter häufig unmittelbar an. In solchen Fällen sollte es selbstverständlich sein, dass sie allein die Beschlüsse ihrer Gremien vertreten und nicht ihre persönliche Meinung als „den Elternwillen“ vortragen.

Die Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger - dies ist im Falle der Ulrichschule die Kolpingstadt Kerpen - und der unteren sowie oberen Schulaufsicht – das Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis oder die Bezirksregierung Köln, Abteilung 4 (Schule) - vertreten.

Sitzungen

Der Vorsitzende beruft die Schulpflegschaft bei Bedarf ein. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen. Die Schulpflegschaft tagt in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder zu achten.

Die Sitzungen der Schulpflegschaft sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Schulpflegschaft. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Schulpflegschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt sie als beschlussunfähig. Die Schulpflegschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind für die Mitglieder sowie für die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten zur Einsicht bereit zu halten. In der Ulrichschule ist es üblich, dass alle Mitglieder der Schulpflegschaft und die Sitzungsteilnehmer ein Exemplar der Niederschrift bekommen. Niederschriften über Sitzungen dürfen laut Schulgesetz nicht im Original an Eltern und Nichtmitglieder weitergereicht werden. Ausschließlich Ergebnisse einer Sitzung als Informationen mit eigenem Wortlaut formuliert sind für die Weitergabe an alle Eltern gestattet.

 

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Sie setzt sich aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der gewählten Lehrkräfte zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt. Die Schulkonferenz hat 12 Mitglieder, 6 Elternvertreter und 6 Vertreter des Lehrerkollegiums.

Die Schulkonferenz befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt. Dabei wird je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen unterschieden.

Aufgaben aus dem Aufgabenkatalog sind unter anderem:

  1. Schulprogramm
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
  3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
  4. Festlegung der beweglichen Ferientage
  5. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
  6. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  7. Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
  8. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  9. Information und Beratung
  10. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring
  11. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
  12. Mitwirkung beim Schulträger 14. Erlass einer Schulordnung

Sitzungen

Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter als Mitglied der Schulkonferenz, aber ohne Anrechnung auf die Lehrervertretung und damit grundsätzlich ohne Stimmrecht. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. Die ständige Vertretung des Schulleiters oder Schulleiterin nimmt beratend an der Schulkonferenz teil.

  

Wahl der Gremien

 Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlen für ein Schuljahr gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los. Die gewählten Vertreter bleiben bis zum ersten Zusammentreten des Gremiums im neuen Schuljahr im Amt. Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertretern der Eltern endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn ihr Kind die Schule verlässt.

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

  • die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind oder
  • bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.

 

Die Wahlen in der Klassenpflegschaft sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr stattfinden, die Wahlen für die Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer oder in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.